Logo der JVA Meppen Niedersachsen klar Logo

Opferorientierung im Justizvollzug

Welche Rechte haben Tatopfer gegenüber dem Justizvollzug?

Nach einer Straftat haben Betroffene und Angehörige oft Fragen. Wie läuft das weitere Verfahren? Wie erhalte ich eine Entschädigung oder andere Unterstützung?

Die zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie die örtlichen Opferhilfeeinrichtungen stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Über Regelungen, die im niedersächsischen Justizvollzug gelten, informieren wir Sie nachfolgend:

  • Als Opfer einer Straftat kann Ihnen auf schriftlichen Antrag mitgeteilt werden, ob sich die Täterin oder der Täter in Haft befindet bzw. ob und wann ihre oder seine Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht.
  • Wenn Sie als Opfer einer Straftat eigene zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen möchten, kann Ihnen zudem auf schriftlichen Antrag mitgeteilt werden, über welche Vermögensverhältnisse eine Strafgefangene oder ein Strafgefangener oder Sicherungsverwahrter verfügt oder wo die Person plant, nach der Inhaftierung zu wohnen.
  • Über eine Opferhilfeeinrichtung können Opfer von Straftaten auch auf schriftlichen Antrag erfahren, ob einer oder einem Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten ein Aufenthalt außerhalb der Justizvollzugsanstalt oder eine Unterbringung im offenen Vollzug genehmigt wird oder wurde.
  • Sie müssen davon ausgehen, dass die oder der Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte von Ihrer Anfrage Kenntnis erlangt. Falls Sie Fragen dazu haben, werden Sie von den Opferhilfeeinrichtungen beraten.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Falls Sie Fragen die JVA betreffend haben, wenden Sie sich bitte an:

Dagmar Bloemen

Tel.: 05935/7046-445

dagmar.bloemen@justiz.niedersachsen.de

Falls Sie weitergehende Informationen zu Opferhilfeeinrichtungen benötigen, nutzen Sie folgende Links:

www.opferschutz-niedersachsen.de

www.opferhilfe.niedersachsen.de

www.odabs.org

Haftungsausschluss:

Der Text ist keine rechtliche Beratung. Dieser Text soll Sie nur informieren. Er stellt die Rechtslage des § 192 Abs. 3 und 4 NJVollzG stark vereinfacht dar und ist daher rechtlich nicht bindend. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass jede Anfrage im Einzelfall zu prüfen is; dies beinhaltet auch eine Berücksichtigung der Interessen der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten. Es kann daher nicht zugesagt werde. dass Sie die gewünschten Informationen erhalten.

Schmuckgrafik Bildrechte: grafolux & eye-server

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Dagmar Bloemen

Justizvollzugsanstalt Meppen
Fachbereichsleiterin Behandlung
Grünfeldstr.1
49716 Meppen
Tel: 05935/7046-445
Fax: 05935/7046-290

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln