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Post & Pakete in der Justizvollzugsanstalt Meppen


Post
Eingehende sowie ausgehende Post wird in Anwesenheit des Inhaftierten geöffnet, einer Sichtkontrolle unterzogen und ausgehändigt bzw. weitergeleitet. Hierbei wird vom geistigen Inhalt des Schriftsatzes keine Kenntnis genommen.


Pakete
Inhaftierte dürfen vorher genehmigte Pakete empfangen. (§ 34 Abs. 1 NJVollzG). Gemäß § 34 Abs. 1 NJVollzG dürfen Pakete seit dem 01.01.2008 keine Nahrungs- und Genussmittel mehr enthalten.

Der Empfang von Paketen (Wäschepaket und Elektropakete) bedarf der Erlaubnis der Vollzugsbehörde.
Der Inhaftierte muss eine Paketmarke über den Fachbereich Sicherheit beantragen. Diese Paketmarke ist dem Paketversender zuzuschicken und enthält die genehmigten Gegenstände, die auch nur Inhalt des Paketes sein dürfen. Bitte bringen Sie die Paketmarke gut sichtbar an das Paket an, dass Inhaltverzeichnis sollte innenliegend sein. Pakete ohne Paketmarke oder nicht genehmigten Gegenständen werden auf Kosten des Inhaftierten an den Absender zurückgesandt. Beachten Sie das Hygienemittel nicht zu einem Wäschepaket gehören.


Paketannahme
Die Annahme der Pakete erfolgt an der Pforte. Die Pakete können zu den Besuchszeiten mitgebracht werden oder der Anstalt zugesandt werden.

 

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