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Gefangenenarbeit in der Justizvollzugsanstalt

Das Vollzugsziel ist durch den Gesetzgeber in § 2 StVollzG klar definiert.

Demnach soll der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Ein wesentlicher Teil bei den Behandlungsmaßnahmen während der Freiheitsentziehung ist durch die Arbeit bzw. die Aus- und Fortbildung bestimmt, um ihnen im Hinblick auf die Reintegration in das Leben in Freiheit den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.

Der Gefangene ist gesetzlich verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er aufgrund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist.

Für diese erbrachte Arbeitsleistung wird der Gefangene entlohnt. Sein Arbeitsentgelt wird nach der Leistung und der Art der Arbeit gestuft. Bis auf ein Überbrückungsgeld, das seinen notwendigen Lebensunterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll, kann er darüber weitgehend frei verfügen.

Daher bieten die Justizvollzugsanstalten des Landes dem Gefangenen u.a. Arbeit in sogenannten Unternehmer- und Eigenbetrieben an. Wir bieten interessierten Unternehmern, in unseren großzügig ausgelegten Werkhallen, die Möglichkeit, ihre Produkte preiswert und zuverlässig herstellen zu lassen.

Nehmen Sie Kontakt auf und informieren Sie sich über weitere Angebote unserer Arbeitsbetriebe.

Bild zum Thema Arbeitsbetriebe des Justizvollzuges Bildrechte: grafolux & eye-server
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